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Wofür gibt es wieviel für was?

Jugendkollekte

Richtlinien
zur Vergabe von Mitteln aus der landeskirchlichen Jugendkollekte

I. Voraussetzungen

Die Landeskirchliche Jugendkollekte kann von den über die Landesjugendkammer vertretenen Gliederungen der Evangelischen Jugend beantragt werden.
Die Landeskirchliche Jugendkollekte kann erst in Anspruch genommen werden, wenn Landes- und Bundesmittel ausgeschlossen sind.
Vorrangig sind andere kirchliche und öffentliche Fördermittel auszuschöpfen und im Finanzierungsplan auszuweisen.
Maßnahmen der Konfirmandenarbeit sowie Veranstaltungen aus dem Bereich des Kindergottesdienstes werden aus diesen Mitteln nicht bezuschusst.
Auslandsseminare werden ohne Anrechnung der Fahrtkosten entsprechend der Richtlinien gefördert.

II. Gefördert werden können:

  • Mehrtägige Seminare und

  • Tagesseminare für Kinder und Jugendliche mit biblisch-theologischen Inhalten.

  • Aus dem Programm muss hervorgehen, dass der biblische Text bzw. die theologische Fragestellung im Mittelpunkt steht: verstehen, vertiefen, umsetzen. 

  • a) Es müssen mindestens 6 Stunden täglich biblisch theologische Themen bearbeitet werden.

  • Die Anträge und Abrechnungen werden in gleicher Weise behandelt wie bei der Vergabe von Mitteln aus dem Jugendförderungsgesetz (JFG).
    Bezuschusst wird die Maßnahme, wenn mindestens 10 Personen teilnehmen (höchstens 30 Personen bis zu 10 Tagen).

  • b) Bibelwochen: bis zu 1/3 der Gesamtkosten, höchstens 2 500,-- €
    Veranstaltungsreihen, Einzelveranstaltungen: bis zu 1/3 der Gesamtkosten, höchstens 2 500,--

  • Für Maßnahmen mit Kindern können auch entsprechende Einzelveranstaltungen berücksichtigt werden.

  • Maßnahmen mit innovativem oder integrativem Charakter als einmalige Anschubfinanzierung: Aktionen, Projekte , Modelle - bis zu 1/3 der Gesamtkosten, höchstens  3 500,-- € 

  • Maßnahmen für Kinder, die nicht unter Nr. 1 der Richtlinien fallen

    • Die Maßnahme muss darauf ausgerichtet sein, die Spielräume von sozial benachteiligten Kindern zu erweitern und Defizite abzubauen und eine ganzheitliche Auseinandersetzung mit der kindlichen Lebenssituation beinhalten - Zuschüsse werden in Anlehnung an die Grundsätze unter Nr. 1vergeben 

  • Maßnahmen zu Schwerpunkten der Landesjugendkammer

    • Maßnahmen, welche die von der Landesjugendkammer behandelten Themen aufgreifen

    • Zuschüsse werden in Anlehnung an die Grundsätze unter Nr. 1 vergeben, sofern nach richtliniengemäßer Vergabe dafür noch Mittel zur Verfügung stehen. 

  • Ökumenische Begegnungen, soweit sie nicht durch Mittel für internationale Jugendbegegnungen (Bundesmittel) finanziert werden können

    • Ökumenische Begegnungen werden in Anlehnung an IB-Maßnahmen gefördert. 

  • Juleica
    Alle Juleica-Inhaberinnen und -Inhaber erhalten bei Teilnahme an Maßnahmen in Trägerschaft der Evangelischen Jugend einen Zuschuss von 10 % (mindestens 3,-- €, maximal 50,--€)

III. Wichtige Hinweise

  • Anträge sind bis zum 31. Oktober (für den Bewilligungszeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember des darauffolgenden Jahres) und ausschließlich über die Kreisjugenddienste/Kreisjugenkonvente oder Sprengeljugenddienste/Sprengeljugenkonvente an das Landesjugendpfarramt zu richten.

  • Anträge aus den Verbänden und AG sind über die jeweiligen Landesgeschäftsstellen bzw. Vorstände einzureichen.

  • Bei allen Maßnahmen besteht eine Dokumentations und Auskunftspflicht.
    Die Bereitschaft zur Veröffentlichung wird vorausgesetzt.

  • Die Abrechnung und die dazugehörigen Unterlagen einschließlich der Dokumentation müssen innerhalb von 8 Wochen nach Beendigung der Maßnahme beim Landesjugendpfarramt eingereicht werden.

  • Über die Vergabe der Mittel entscheidet der Haushalts- und Finanzausschuss der Landesjugendkammer.

  • Maßnahmen können nur im Rahmen der verfügbaren Mittel gefördert werden. Ein Rechtsanspruch besteht nicht.

 

Die Geschäftsstelle (fiebelkorn@kirchliche-dienste.de, Tel. 0511/1241-579) steht auch für Beratung zur Verfügung.

Beschluss der Landesjugendkammer
Verden, Evangelischer Jugendhof Sachsenhain, 12. Juni 2005

Freizeiten

Förderung von Freizeiten in der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen in der Evangelisch-lutherischen Landeskirche Hannovers

Freizeitmaßnahmen sind ein Schwerpunkt der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen durch die Evangelische Jugend. Neben den Elementen des Miteinander Lebens und Aktiv Seins eröffnen Freizeiten für viele Kinder und Jugendliche einen Zugang zur Kirche, wecken deren Bereitschaft, sich in der Kinder- und Jugendarbeit und damit ehrenamtlich in der Kirche zu engagieren. Freizeiten leisten auch einen zentralen Beitrag, den christlichen Glauben an Kinder und Jugendliche weiter zu vermitteln, indem sie Erfahrungen mit einer jugendgemäßen Frömmigkeitspraxis bieten. Weiter sind sie ein Ort sozialen Lernens.

Die Landesjugendkammer hat Qualitätsstandards für die Freizeiten der Evangelischen Jugend beschlossen.

Voraussetzung für die Förderung ist, dass sich das Angebot in Programm und Durchführung an den Freizeitstandards der Evangelischen Jugend  in der Landeskirche Hannovers orientiert. Um die Umsetzung dieses Ziels zu unterstützen, stellt die Evangelisch-lutherische Landeskirche Hannovers im Jahr 2013 Mittel in Höhe von 300.000 Euro zur Verfügung.

 

Förderkriterien

Aus diesem Fördertopf können Freizeiten im In- und Ausland, veranstaltet von Kirchengemeinden, Kirchenkreisen und Verbänden eigener Prägung (Mitglieder in der Landesjugendkammer der Evangelisch-lutherischen Landeskirche Hannovers), bezuschusst werden, die sich als Angebot an Kinder und Jugendliche aus unserer Landeskirche richten.

Gefördert werden Angebote

  • für Teilnehmerinnen und Teilnehmer von 7 bis 21 Jahren
  • mit einer Dauer von mindestens 4 und maximal 14 Tagen – An- und Abreisetag zählen als ein Tag
    Ausnahmen sind: Himmelfahrt, Pfingsten, 3. Oktober, 1. Mai, wenn sich durch die Lage der Brückentage bei 3 Übernachtungen echte 4 Tage Aufenthalt ergeben.
  • mit einem Teamer/Teilnehmenden-Verhältnis von maximal 1:6. (Bei gemischtgeschlechtlichen Teilnahmegruppen sind mindestens eine Teamerin und ein Teamer vorzuhalten)
  • die geleitet werden durch beruflich Mitarbeitende oder aber Ehrenamtliche mit mehrjähriger Erfahrung in diesem Tätigkeitsfeld
  • die begleitet werden durch ausgebildete (in der Regel Juleica oder gleichwertige Ausbildung) Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die auf ihre Tätigkeit während der Freizeit vorbereitet wurden. Hierzu gehört ausdrücklich eine Sensibilisierung für das  Thema „Kindeswohl“ sowie eine Verabredung zu Handlungswegen bei Auffälligkeiten, die sich während der Maßnahme zeigen auf der Basis der von der Landesjugendkammer am 7. Juni 2009 beschlossenen „Verhaltensregeln: Verhinderung von Gewalt an Kindern und Jugendlichen“. Dazu gehört, dass alle beteiligten Mitarbeitenden, die an die Verhaltensregeln angehängte Selbstverpflichtungserklärung unterschrieben haben (www.ejh.de/grundlagen-finanzierungen#formulare).

 

Zum Verfahren

Die Mittel können beantragt werden von Kirchengemeinden, Kirchenkreisen, Sprengeln und den Verbänden eigener Prägung in der Evangelisch-lutherischen Landeskirche Hannovers.

Anträge aus Verbänden sind über die jeweiligen Landesgeschäftsstellen bzw. Vorstände einzureichen.

Die Mittel können erst in Anspruch genommen werden, wenn andere Fördermöglichkeiten wie etwa Landes- und Bundesmittel ausgeschlossen sind.

Vorrangig sind andere kirchliche oder öffentliche Fördermittel auszuschöpfen und im Finanzierungsplan auszuweisen. Eine Förderung mit landeskirchlichen Mitteln aus anderen Programmen und die Förderung mit diesen Mitteln schließen sich aus.

Maßnahmen der Konfirmandenarbeit sowie aus dem Bereich des Kindergottesdienstes oder Kirchentagsbesuche werden aus diesen Mitteln nicht bezuschusst.

 

Anträge

sind zu richten an die

Geschäftsstelle des Landesjugendpfarramtes
Archivstrasse 3
30169 Hannover.

Die Geschäftsstelle (schulz-witzler@kirchliche-dienste.de  0511/1241-550)
steht auch für Beratungen zur Verfügung.

Gemäß diesen Förderkriterien ist ein aussagefähiger Antrag (formlos) bis zum 01. März des laufenden Jahres  zu stellen.

Dazu sind folgende Angaben/Unterlagen erforderlich:

  • Antragsteller, Anschrift, Tel.-Nr.
  • Ort/Land der Maßnahme
  • Datum der Maßnahme
  • Anzahl und Alter der TN
  • Anzahl der Teamer/Leitung
  • sowie ein Kosten/Finanzierungsplan

Die Fördersumme beträgt bis zu 2,50 Euro pro Tag und Teilnehmenden (wenn diese/r zwischen 7 u. 21. Jahre alt ist). Teamer werden in einem Verhältnis von 6 zu 1 gefördert (1 Teamer pro 6 Teilnehmende). Die Gesamtfördersumme beträgt maximal 15 % der nachgewiesenen maßnahmebezogenen Gesamtkosten.

Hilfen für das Klein- und Großgedruckte

Einige wichtige Formulare

Teilnehmerlisten Für Bildungs- (§ 10 JFG), Freizeit- und Erholungsmaßnahmen (§ 12 JFG)

Verwendungsnachweis

Beitragslisten Für Bildungs- (§ 10 JFG), Freizeit- und Erholungsmaßnahmen (§ 12 JFG)

Anträge