EJH
Evangelische JugendArbeitsfelderZielgruppenPublikationen und Materialien bestellenDownloads
Evangelische Jugend
AktuellesProjekte/EinrichtungenLandesjugendpfarramt, HannoverSprengel und Kirchenkreise in der LandeskircheLandesjugendkammerDurchaus eigen!Projekt »Szenenwechsel«Längerfristige ProjekteFreiwilligendienste in der KircheFinanzierungenJugendhöfe und Ev.-luth. Landesjugenddienst e. V.Arbeits-/PraxisseminareEhrenamtlichentag
Freizeiten
Jugendkollekte
Jugendkollekte

Richtlinien
zur Vergabe von Mitteln aus der landeskirchlichen Jugendkollekte

I. Voraussetzungen

Die Landeskirchliche Jugendkollekte kann von den über die Landesjugendkammer vertretenen Gliederungen der Evangelischen Jugend beantragt werden.
Die Landeskirchliche Jugendkollekte kann erst in Anspruch genommen werden, wenn Landes- und Bundesmittel ausgeschlossen sind.
Vorrangig sind andere kirchliche und öffentliche Fördermittel auszuschöpfen und im Finanzierungsplan auszuweisen.
Maßnahmen der Konfirmandenarbeit sowie Veranstaltungen aus dem Bereich des Kindergottesdienstes werden aus diesen Mitteln nicht bezuschusst.
Auslandsseminare werden ohne Anrechnung der Fahrtkosten entsprechend der Richtlinien gefördert.

II. Gefördert werden können:

  • Mehrtägige Seminare und

  • Tagesseminare für Kinder und Jugendliche mit biblisch-theologischen Inhalten.

  • Aus dem Programm muss hervorgehen, dass der biblische Text bzw. die theologische Fragestellung im Mittelpunkt steht: verstehen, vertiefen, umsetzen. 

  • a) Es müssen mindestens 6 Stunden täglich biblisch theologische Themen bearbeitet werden.

  • Die Anträge und Abrechnungen werden in gleicher Weise behandelt wie bei der Vergabe von Mitteln aus dem Jugendförderungsgesetz (JFG).
    Bezuschusst wird die Maßnahme, wenn mindestens 10 Personen teilnehmen (höchstens 30 Personen bis zu 10 Tagen).

  • b) Bibelwochen: bis zu 1/3 der Gesamtkosten, höchstens 2 500,-- €
    Veranstaltungsreihen, Einzelveranstaltungen: bis zu 1/3 der Gesamtkosten, höchstens 2 500,--

  • Für Maßnahmen mit Kindern können auch entsprechende Einzelveranstaltungen berücksichtigt werden.

  • Maßnahmen mit innovativem oder integrativem Charakter als einmalige Anschubfinanzierung: Aktionen, Projekte , Modelle - bis zu 1/3 der Gesamtkosten, höchstens  3 500,-- € 

  • Maßnahmen für Kinder, die nicht unter Nr. 1 der Richtlinien fallen

    • Die Maßnahme muss darauf ausgerichtet sein, die Spielräume von sozial benachteiligten Kindern zu erweitern und Defizite abzubauen und eine ganzheitliche Auseinandersetzung mit der kindlichen Lebenssituation beinhalten - Zuschüsse werden in Anlehnung an die Grundsätze unter Nr. 1vergeben 

  • Maßnahmen zu Schwerpunkten der Landesjugendkammer

    • Maßnahmen, welche die von der Landesjugendkammer behandelten Themen aufgreifen

    • Zuschüsse werden in Anlehnung an die Grundsätze unter Nr. 1 vergeben, sofern nach richtliniengemäßer Vergabe dafür noch Mittel zur Verfügung stehen. 

  • Ökumenische Begegnungen, soweit sie nicht durch Mittel für internationale Jugendbegegnungen (Bundesmittel) finanziert werden können

    • Ökumenische Begegnungen werden in Anlehnung an IB-Maßnahmen gefördert. 

  • Juleica
    Alle Juleica-Inhaberinnen und -Inhaber erhalten bei Teilnahme an Maßnahmen in Trägerschaft der Evangelischen Jugend einen Zuschuss von 10 % (mindestens 3,-- €, maximal 50,--)

 

III. Wichtige Hinweise

  • Anträge sind bis zum 31. Oktober (für den Bewilligungszeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember des darauffolgenden Jahres) und ausschließlich über die Kreisjugenddienste/Kreisjugenkonvente oder Sprengeljugenddienste/Sprengeljugenkonvente an das Landesjugendpfarramt zu richten.

  • Anträge aus den Verbänden und AG sind über die jeweiligen Landesgeschäftsstellen bzw. Vorstände einzureichen.

  • Bei allen Maßnahmen besteht eine Dokumentations und Auskunftspflicht.
    Die Bereitschaft zur Veröffentlichung wird vorausgesetzt.

  • Die Abrechnung und die dazugehörigen Unterlagen einschließlich der Dokumentation müssen innerhalb von 8 Wochen nach Beendigung der Maßnahme beim Landesjugendpfarramt eingereicht werden.

  • Über die Vergabe der Mittel entscheidet der Haushalts- und Finanzausschuss der Landesjugendkammer.

  • Maßnahmen können nur im Rahmen der verfügbaren Mittel gefördert werden. Ein Rechtsanspruch besteht nicht.

 

Für Beratungen steht die Geschäftsstelle des Landesjugendpfarramtes zur Verfügung.

Beschluss der Landesjugendkammer
Verden, Evangelischer Jugendhof Sachsenhain, 12. Juni 2005

Schriftgröße:SmallMediumLarge
RSS-Feed|Blog|Hilfe/FAQ|Sitemap|AGB und Datenschutz|Impressum|Druckversion|Weiterempfehlen