Wenn sich die Kirchenkreise neu aufstellen, muss auch die Evangelische Jugendarbeit ihren Platz neu bestimmen, damit ihre Bedeutung allgemein erkannt bleibt. Aus diesem Anlass wird das Landeskirchenamt »Grundstandards« herausgeben, die auch den Bereich der Jugendarbeit betreffen. Diese werden Teil einer »Handreichung« sein, die mit dazu beitragen soll, die Arbeit der verschiedenen Felder in den Kirchenkreisen (neu) zu konzipieren. Die vorläufige Fassung der Grundstandards (doc; pdf) stellen wir, bezogen auf den Bereich Jugendarbeit, hier vor. Daran angeschlossen, findet sich die Ordnung für die Evangelische Jugend (pdf). Ein Link zu den Downloads: Leitbild für die Arbeit mit Kindern und Jugendlichen.
Grundstandards für die Finanzplanung der Kirchenkreise Beschluss des Landeskirchenamtes vom 20. Februar 2007
I. Aufgabe der Grundstandards (1) Nach § 20 Abs. 1 FAG haben die Kirchenkreise bei der Entwicklung ihrer Finanzplanung (allgemeine Finanzplanung, Stellenplanung und Gebäudemanagement) die Belange des kirchlichen Verkündigungsauftrags und des diakonischen Auftrags, des Bildungsauftrags, des kulturellen Auftrags und des Öffentlichkeitsauftrags der Kirche unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse und der personalwirtschaftlichen Ziele der Landeskirche gegeneinander und untereinander sachgerecht abzuwägen. Diese Festlegung allgemeiner Planungsziele soll zweierlei deutlich machen:
(2) Nach § 20 Abs. 2 FAG in Verbindung mit § 12 FAVO konkretisiert das Landeskirchenamt die allgemeinen Planungsziele für die nachfolgend ausgewählten kirchlichen Handlungsfelder durch Grundstandards. In diesen Handlungsfeldern müssen die Kirchenkreise in ihren Kirchenkreistagen schriftliche Konzepte beschließen und ihre Finanzplanung daran ausrichten. Nach Maßgabe der ihnen zur Verfügung stehenden Mittel aus Zuweisungen, eigenen Einnahmen und Leistungen anderer Stellen (§ 1 Abs. 1 FAG) müssen sie in angemessenem Umfang Personal-, Bau- und Sachmittel zur Verfügung stellen, um die Konzepte zu verwirklichen. (3) Die Grundstandards enthalten rechtlich verbindliche Vorgaben für den Planungsprozess im Kirchenkreis und seine Umsetzung. In den Abwägungsprozessen bei der Gestaltung der Finanzplanung müssen die mit den Grundstandards formulierten Dimensionen und qualitativen Anforderungen Eingang finden und auf jeden Fall berücksichtigt werden. In welcher Form und mit welcher Schwerpunktsetzung zwischen den einzelnen Handlungsfeldern dies jeweils geschieht, bleibt den Kirchenkreisen überlassen. Auch innerhalb der Handlungsfelder, für die Grundstandards existieren, können die Kirchenkreise Schwerpunkte setzen. Die in den Grundstandards genannten Handlungsfelder als solche müssen in der Arbeit der Kirchenkreise aber auf jeden Fall konzeptionell abgedeckt und im Rahmen der Finanzplanung mit Finanzmitteln ausgestattet sein. Aus der Finanzplanung der Kirchenkreise muss hervorgehen, welche Mittelausstattung und welche Stellen oder Stellenanteile für die Arbeit in den durch die Grundstandards definierten Handlungsfeldern jeweils vorgesehen sind. Eine bestimmte Mindestausstattung mit Stellen oder Stellenanteilen ist dabei nicht vorgegeben. Im Einzelfall können die allgemeinen Vorschriften über die sachgemäße Abwägung der einzelnen Dimensionen vor dem Hintergrund der örtlichen Verhältnisse eines Kirchenkreises aber dazu führen, dass das Ergebnis der Abwägung nur dann sachgemäß und damit genehmigungsfähig ist, wenn es auch Stellen oder Stellenanteile für berufliche Mitarbeitende vorsieht. (4) Bei der Erarbeitung der Konzepte ist die jeweilige kirchliche Fachaufsicht oder Fachberatung möglichst frühzeitig zu beteiligen. Dies sind
Vertreter und Vertreterinnen der beruflich und ehrenamtlich in den verschiedenen Bereichen des jeweiligen Handlungsfeldes Tätigen sollen in angemessener Weise in den Beratungsprozess einbezogen werden. (5) Im Hinblick auf die Pflicht zur Zusammenarbeit nach § 3 Abs. 2 FAG sind die Möglichkeiten der Kooperation mit anderen Kirchenkreisen auszuschöpfen. Dies geschieht beispielsweise durch die Beteiligung an den Kosten von Einrichtungen eines anderen Kirchenkreises oder die gemeinsame Trägerschaft für Stellen oder Einrichtungen mit entsprechend qualifizierten Mitarbeitern oder Mitarbeiterinnen, die eine professionelle Aufgabenwahrnehmung ermöglichen. Kooperationen mit landeskirchlichen Einrichtungen und kirchlichen oder diakonischen Einrichtungen in rechtlich selbständiger Trägerschaft sind anzustreben. (6) Es gehört zu den unverzichtbaren Aufgaben in allen Handlungsfeldern, Mitarbeitende, die in diesen Handlungsfeldern tätig werden, für die Wahrnehmung ihrer Aufgabe zu qualifizieren und entsprechend fortzubilden. Soweit für einzelne Handlungsfelder besondere Qualifikationsanforderungen bestehen, sind diese zu beachten. (7) Nach § 23 Abs. 1 FAG bedürfen die Konzepte, die auf der Basis der Grundstandards zu entwickeln sind, der Genehmigung durch das Landeskirchenamt. Die Genehmigung kann versagt werden, wenn ein Konzept nicht den Anforderungen entspricht, die durch die Grundstandards vorgegeben werden. Bei der Genehmigung der Konzepte wird im Sinne einer Plausibilitätsprüfung geprüft,
(8) Die Konzepte sollen regelmäßig evaluiert werden. Nach § 20 Abs. 2 FAG sind sie für jeden Planungszeitraum fortzuschreiben.
IV. Grundstandard kirchliche Kinder- und Jugendarbeit Ziel kirchlicher Kinder- und Jugendarbeit ist es insbesondere, Kinder und Jugendliche zum Glauben zu ermutigen, sie mit den Grundeinsichten des christlichen Glaubens bekannt und vertraut zu machen, eine ihnen gemäße Frömmigkeitspraxis anzubieten, sie zu begleiten und falls notwendig, zu unterstützen und sie in die christliche Gemeinschaft einzuladen. Gleichzeitig eröffnet die Kinder- und Jugendarbeit Kindern und Jugendlichen die Möglichkeit, an Entscheidungsprozessen zu partizipieren, selbstbestimmt zu arbeiten und Verantwortung für andere zu übernehmen. Sie achtet dabei auf ein klares evangelisches Profil. Grundlage der Arbeit ist die Ordnung der evangelischen Jugend.
Für das Konzept im Handlungsfeld kirchliche Kinder- und Jugendarbeit sind insbesondere folgende Dimensionen zu beachten: a) Inhaltliche Dimensionen der Kinder- und Jugendarbeit
b) Koordinierende Dimension der Kinder- und Jugendarbeit
Wolfgang Blaffert, Landesjugendpfarramt |







