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Grundstandards für die evangelische Jugendarbeit

Wenn sich die Kirchenkreise neu aufstellen, muss auch die Evangelische Jugendarbeit ihren Platz neu bestimmen, damit ihre Bedeutung allgemein erkannt bleibt.

Aus diesem Anlass wird das Landeskirchenamt »Grundstandards« herausgeben, die auch den Bereich der Jugendarbeit betreffen. Diese werden Teil einer »Handreichung« sein, die mit dazu beitragen soll, die Arbeit der verschiedenen Felder in den Kirchenkreisen (neu) zu konzipieren. Die vorläufige Fassung der Grundstandards (doc; pdf) stellen wir, bezogen auf den Bereich Jugendarbeit, hier vor. Daran angeschlossen, findet sich die Ordnung für die Evangelische Jugend (pdf). Ein Link zu den Downloads: Leitbild für die Arbeit mit Kindern und Jugendlichen.

 

Grundstandards für die Finanzplanung  der Kirchenkreise

Beschluss des Landeskirchenamtes vom 20. Februar 2007
Einvernehmen mit dem Landessynodalausschuss hergestellt am 8. März 2007
Vorab-Fassung; redaktionelle Änderungen sind vorbehalten!

Gemäß § 20 Abs. 2 des Kirchengesetzes über den Finanzausgleich in der Evangelisch-lutherischen Landeskirche Hannovers (Finanzausgleichsgesetz – FAG) vom 13. Dezember 2006 (Kirchl. Amtsbl. S. 183) in Verbindung mit § 12 der Rechtsverordnung über den Finanzausgleich in der Evangelisch-lutherischen Landeskirche Hannovers (Finanzausgleichsverordnung – FAVO) vom 13. Dezember 2006 (Kirchl. Amtsbl. S. 191) erlassen wir folgende Grundstandards für die Finanzplanung der Kirchenkreise:

 

I. Aufgabe der Grundstandards

(1) Nach § 20 Abs. 1 FAG haben die Kirchenkreise bei der Entwicklung ihrer Finanzplanung (allgemeine Finanzplanung, Stellenplanung und Gebäudemanagement) die Belange des kirchlichen Verkündigungsauftrags und des diakonischen Auftrags, des Bildungsauftrags, des kulturellen Auftrags und des Öffentlichkeitsauftrags der Kirche unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse und der personalwirtschaftlichen Ziele der Landeskirche gegeneinander und untereinander sachgerecht abzuwägen. Diese Festlegung allgemeiner Planungsziele soll zweierlei deutlich machen:

  • Der kirchliche Verkündigungsauftrag besitzt in den Abwägungsprozessen besonderes Gewicht, auch wenn er nicht zusätzlich in einem isolierten Grundstandard umschrieben wird. Denn es ist der zentrale Auftrag allen kirchlichen Handelns, die Verkündigung des Evangeliums in Wort und Tat zu erhalten und zu fördern und  Menschen für den Glauben an Gott zu gewinnen.

  • Die Finanzplanung muss alle Formen, in denen sich der Verkündigungsauftrag konkretisiert, berücksichtigen und widerspiegeln.

(2) Nach § 20 Abs. 2 FAG in Verbindung mit § 12 FAVO konkretisiert das Landeskirchenamt die allgemeinen Planungsziele für die nachfolgend ausgewählten kirchlichen Handlungsfelder durch Grundstandards. In diesen Handlungsfeldern müssen die Kirchenkreise in ihren Kirchenkreistagen schriftliche Konzepte beschließen und  ihre Finanzplanung daran ausrichten. Nach Maßgabe der ihnen zur Verfügung stehenden Mittel aus Zuweisungen, eigenen Einnahmen und Leistungen anderer Stellen (§ 1 Abs. 1 FAG) müssen sie in angemessenem Umfang Personal-, Bau- und Sachmittel zur Verfügung stellen, um die Konzepte zu verwirklichen.

(3) Die Grundstandards enthalten rechtlich verbindliche Vorgaben für den Planungsprozess im Kirchenkreis und seine Umsetzung. In den Abwägungsprozessen bei der Gestaltung der Finanzplanung müssen die mit den Grundstandards formulierten Dimensionen und qualitativen Anforderungen Eingang finden und auf jeden Fall berücksichtigt werden. In welcher Form und mit welcher Schwerpunktsetzung zwischen den einzelnen Handlungsfeldern dies jeweils geschieht, bleibt den Kirchenkreisen überlassen. Auch innerhalb der Handlungsfelder, für die Grundstandards existieren, können die Kirchenkreise Schwerpunkte setzen. Die in den Grundstandards genannten Handlungsfelder als solche müssen in der Arbeit der Kirchenkreise aber auf jeden Fall konzeptionell abgedeckt und im Rahmen der Finanzplanung mit Finanzmitteln ausgestattet sein. Aus der Finanzplanung der Kirchenkreise muss hervorgehen, welche Mittelausstattung und welche Stellen oder Stellenanteile für die Arbeit in den durch die Grundstandards definierten Handlungsfeldern jeweils vorgesehen sind. Eine bestimmte Mindestausstattung mit Stellen oder Stellenanteilen ist dabei nicht vorgegeben. Im Einzelfall können die allgemeinen Vorschriften über die sachgemäße Abwägung der einzelnen Dimensionen vor dem Hintergrund der örtlichen Verhältnisse eines Kirchenkreises aber dazu führen, dass das Ergebnis der Abwägung nur dann sachgemäß und damit genehmigungsfähig ist, wenn es auch Stellen oder Stellenanteile für berufliche Mitarbeitende vorsieht.

(4) Bei der Erarbeitung der Konzepte ist die jeweilige kirchliche Fachaufsicht oder Fachberatung möglichst frühzeitig zu beteiligen. Dies sind

  • für die Kirchenmusik der Kirchenmusikdirektor/die Kirchenmusikdirektorin  und der Kirchenkreiskantor/die Kirchenkreiskantorin,

  • für die kirchliche Kinder- und Jugendarbeit das Landesjugendpfarramt,

  • für die Kirchenkreissozialarbeit und die Suchtkrankenhilfe die Fachberatung im Diakonischen Werk der Landeskirche,

  • für die Ehe-, Lebens- und Erziehungsberatungsstellen die Hauptstelle für Lebensberatung.

Vertreter und Vertreterinnen der beruflich und ehrenamtlich in den verschiedenen Bereichen des jeweiligen Handlungsfeldes Tätigen sollen in angemessener Weise in den Beratungsprozess einbezogen werden.

(5) Im Hinblick auf die Pflicht zur Zusammenarbeit nach § 3 Abs. 2 FAG sind die Möglichkeiten der Kooperation mit anderen Kirchenkreisen auszuschöpfen. Dies geschieht beispielsweise durch die Beteiligung an den Kosten von Einrichtungen eines anderen Kirchenkreises oder die gemeinsame Trägerschaft für Stellen oder Einrichtungen mit entsprechend qualifizierten Mitarbeitern oder Mitarbeiterinnen, die eine professionelle Aufgabenwahrnehmung ermöglichen. Kooperationen mit landeskirchlichen Einrichtungen und kirchlichen oder diakonischen Einrichtungen in rechtlich selbständiger Trägerschaft sind anzustreben.

(6) Es gehört zu den unverzichtbaren Aufgaben in allen Handlungsfeldern, Mitarbeitende, die in diesen Handlungsfeldern tätig werden, für die Wahrnehmung ihrer Aufgabe zu qualifizieren und entsprechend fortzubilden. Soweit für einzelne Handlungsfelder besondere Qualifikationsanforderungen bestehen, sind diese zu beachten.

(7) Nach § 23 Abs. 1 FAG bedürfen die Konzepte, die auf der Basis der Grundstandards zu entwickeln sind, der Genehmigung durch das Landeskirchenamt. Die Genehmigung kann versagt werden, wenn ein Konzept nicht den Anforderungen entspricht, die durch die Grundstandards vorgegeben werden. Bei der Genehmigung der Konzepte wird im Sinne einer Plausibilitätsprüfung geprüft,

  • ob die in den Grundstandards formulierten Dimensionen und qualitativen Anforderungen angemessen berücksichtigt und sachgerecht abgewogen sind und sich in der Finanzplanung entsprechend widerspiegeln,

  • ob die vorgegebenen Verfahrensschritte beachtet sind.

(8) Die Konzepte sollen regelmäßig evaluiert werden. Nach § 20 Abs. 2 FAG sind sie für jeden Planungszeitraum fortzuschreiben.

 

IV. Grundstandard kirchliche Kinder- und  Jugendarbeit

Ziel kirchlicher Kinder- und Jugendarbeit ist es insbesondere, Kinder und Jugendliche zum Glauben zu ermutigen, sie mit den Grundeinsichten des christlichen Glaubens bekannt und vertraut zu machen, eine ihnen gemäße Frömmigkeitspraxis anzubieten, sie zu begleiten und falls notwendig, zu unterstützen und sie in die christliche Gemeinschaft einzuladen. Gleichzeitig eröffnet die Kinder- und Jugendarbeit Kindern und Jugendlichen die Möglichkeit, an Entscheidungsprozessen zu partizipieren, selbstbestimmt zu arbeiten und Verantwortung für andere zu übernehmen. Sie achtet dabei auf ein klares evangelisches Profil. Grundlage der Arbeit ist die Ordnung der evangelischen Jugend.

 

Für das Konzept im Handlungsfeld kirchliche Kinder- und Jugendarbeit sind insbesondere folgende Dimensionen zu beachten:

a) Inhaltliche Dimensionen der Kinder- und Jugendarbeit

  • Arbeit in Kindertagesstätten als Anknüpfungspunkt für die gemeindliche Kinderarbeit,

  • Arbeit in den Schulen, insbesondere Aufbau einer schulnahen Jugendarbeit

  • Kinder- und Jugendarbeit als Bildungsarbeit in den Bereichen religiöse, emotionale und soziale Bildung,

  • Kinder- und Jugendarbeit als spirituelle Arbeit, die besondere Formen einer kinder- und jugendgemäßen Spiritualität anbietet,

  • Kinder- und Jugendarbeit als sozialdiakonische Arbeit zur Förderung von Kindern und Jugendlichen, die unter schwierigen Lebensbedingungen aufwachsen

  • besondere Förderung von Jugendlichen mit dem Ziel, ihnen zu helfen, als Erwachsene ihr Christsein im Alltag zu leben.

b) Koordinierende Dimension der Kinder- und Jugendarbeit

  • Gestaltung zentraler Orte im Kirchenkreis und/oder in den Regionen als Schwerpunkte kirchlicher Kinder- und Jugendarbeit,

  • Übernahme und Umsetzung der landeskirchlichen Qualitätsstandards für die Kinder- und Jugendarbeit,

  • Koordinierung von gemeindlichen, regionalen und überregionalen Angeboten der Kinder- und Jugendarbeit durch den Kirchenkreisjugenddienst,

  • Grundkurse für Gruppenleitungen (Jugendleiterkarte)

  • Verknüpfung der Kinder- und Jugendarbeit mit der Kindertagesstättenarbeit, der Bildungsarbeit und der diakonischen Arbeit im Kirchenkreis,

  • Vernetzung der kirchlichen Jugendarbeit mit der Arbeit anderer kirchlicher und nichtkirchlicher Träger von Jugend- und Jugendverbandarbeit.

 

Wolfgang Blaffert, Landesjugendpfarramt

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