Vorstand und Satzung
Die Mitgliederversammlung des Ev. Landesjugenddienstes e.V. hat im Mai 2008 im Sachsenhain den z. Zt. amtierenden Vorstand gewählt: Cornelia Dassler, Irmtraud Roscher, Klaus Roes, Ruth Otte, Michael Peters, Peter Tidow, Thomas Ringelmann, Ina Schulz und Henning Schulze-Drude (v.l.n.r.)
Satzung des Ev.-luth. Landesjugenddienstes Hannover e. V.
§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen Ev.-luth. Landesjugenddienst Hannover e. V. Er hat seinen Sitz in Hannover und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Hannover eingetragen.
§ 2 Zweck
1) Zweck des Vereins ist die Förderung evangelischer Jugendgruppen und Jugendverbände, insbesondere durch die Unterhaltung und Unterstützung evangelischer Jugendheime.
2) Die Mitgliederversammlung kann mit einfacher Stimmenmehrheit die Aufnahme weiterer Aufgaben beschließen, wenn sie den Vorschriften der Gemeinnützigkeitsverordnung vom 24.12.1953 entsprechen.
3) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 3 Mitgliedschaft
1) Mitglieder des Vereins können werden
a) Vertreter von Verbänden und Arbeitskreisen ev. Jugend auf Landesebene.
b) Einzelpersönlichkeiten, die auf bestimmten Sachgebieten der Jugendarbeit Erfahrung haben oder in anderer Weise für die Arbeit des Vereins wichtig sind.
2) Über die Aufnahme, die schriftlich zu beantragen ist, entscheidet der Vorstand.
3) Der Austritt aus dem Verein ist zum Schluss eines Kalendervierteljahres möglich und schriftlich zu erklären.
§ 4 Mitgliederversammlung
1) Die Mitgliederversammlung ist nach Bedarf, mindestens jedoch einmal im Jahr, vom Vorstand einzuberufen. Sie muss außerdem einberufen werden, wenn ein Viertel der Mitglieder es unter Angabe der Tagesordnung schriftlich verlangt.
2) Die Einladungen zur Mitgliederversammlung sollen wenigstens 14 Tage vorher unter Angabe der Tagesordnung und des Tagungsortes schriftlich erfolgen. Jedes Mitglied hat eine Stimme in der Mitgliederversammlung.
§ 5 Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind insbesondere:
a) die Richtlinien für die Arbeit des Vereins festzulegen;
b) den Tätigkeitsbericht des Vorstandes entgegenzunehmen;
c) den Vorsitzenden und die übrigen Mitglieder des Vorstandes zu wählen (§ 6 Abs. 1);
d) die Jahresrechnung abzunehmen;
e) dem Vorstand und der Kassenführung Entlastung zu erteilen;
f) die Höhe der Mitgliedsbeiträge festzusetzen;
g) Beschlüsse gemäß § 6 Abs. 3 zu fassen;
h) über Anträge der Mitglieder zu beraten und zu beschließen;
i) Änderungen der Satzung und die Auflösung des Vereins mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Stimmen zu beschließen.
§ 6 Vorstand
1) Der Vorstand besteht aus acht Mitgliedern und dem Landesjugendpfarrer der Ev.- luth. Landeskirche Hannovers. Er wird auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Die Mitgliederversammlung bestimmt den Vorsitzenden, seinen Stellvertreter und den Schatzmeister aus dem Kreis der Vorstandsmitglieder.
2) Der Vorstand leitet den Verein. Zu seinen Aufgaben gehören insbesondere, die Mitgliederversammlung vorzubereiten, für die Unterhaltung und eine ausreichende Belegung der Heime zu sorgen, die erforderlichen Mitarbeiter anzustellen und für eine ordnungsgemäße Kassen- und Rechnungsführung zu sorgen.
3) Folgende Beschlüsse des Vorstandes bedürfen der Zustimmung der Mitgliederversammlung:
a) Abschluss von Verträgen, insbesondere Miet- und Pachtverträgen mit einer Vertragsdauer von mehr als drei Jahren;
b) Geschäfte, die sich auf Erwerb, Veräußerung und Belastung von Grundstücken beziehen, wenn sie einen Wert von mehr als 10.000,00 € haben;
c) die Aufnahme von Darlehen in einer Höhe von mehr als 10.000,00 € ;
d) die Annahme von Schenkungen und Zuwendungen, die mit einer Belastung verbunden sind.
4) Den Vorstand im Sinne des § 26 BGB bilden der Vorsitzende und sein Stellvertreter. Jeder von ihnen ist berechtigt, den Verein allein zu vertreten.
5) Die Mitglieder des Vorstandes üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Bare Auslagen sind zu erstatten.
§ 7 Geschäftsführung
Der Vorstand kann sich zur Durchführung seiner Aufgaben eines Geschäftsführers bedienen.
§ 8 Beschlussfassung
1) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 1/3 der Mitglieder anwesend sind. Sie fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Stimmen.
2) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
3) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes sind Niederschriften aufzunehmen, die vom Protokollführer zu unterzeichnen und vom Verhandlungsleiter gegenzuzeichnen sind.
§ 9 Schlussbestimmungen
1) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
2) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
3) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Ev.-luth. Landeskirche Hannovers, die es unmittelbar und ausschließlich für Zwecke der Jugendarbeit zu verwenden hat.
Die Satzung wurde laut Protokoll der Mitgliederversammlung am 27.03.1968 einstimmig (bei 4 Enthaltungen) angenommen.
Hannover, den 1.04.1968
gez. Renner
2. Vorsitzender
gez. Hartung
Protokollführer
Die Satzungsänderung wurde vom Vorstand am 30.01.1969 beim Amtsgericht Hannover – Vereinsregister – zur Eintragung angemeldet.
gez. Fahsing
Diese letzte Satzungsänderung wurde laut Protokoll der Mitgliederversammlung am 16.05.2006 einstimmig beschlossen und vorgenommen.
Hannover, den 1.07.2006
gez. Tidow
1. Vorsitzender
gez. Bock
Protokollführerin